LAUR GmbH
1. Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Durch
Auftragserteilung werden sie als Vertragsbestandteil akzeptiert und anerkannt. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
Der Auftraggeber (AG) erklärt sein Einverständnis mit der Einholung einer Wirtschaftsauskunft.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, die dem
Fortschritt dienen, sowie handelsübliche Abweichungen in Struktur, Form und Farbe gegenüber Mustern
und Abbildungen behalten wir uns grundsätzlich vor. Kostenvoranschläge sind stets ohne Gewähr. Die
Ausarbeitung unserer Angebote beruht auf der Basis der Absprache mit dem AG. Sie umfasst die Art,
Größe und Stückzahl.
2.2 Angebotspreise sind Festpreise, sofern sich die Art der Ausführung, Größe/Maße, Stückzahl nicht
ändert. Die Preisbindung beträgt 2 Wochen ab Angebotsdatum. Später erteilte Aufträge bedürfen einer
erneuten Preisprüfung, ggf. einer neuen Ausarbeitung und Angebotserstellung.
2.3 Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Unsere Vertreter/Außendienstler sind
nicht befugt, uns rechtsgeschäftlich zu vertreten. Mündliche Vereinbarungen in Bezug auf
Auftragseingang, -erteilung, -änderung oder -ergänzung erlangen ihre Rechtsgültigkeit erst, nachdem sie
unsererseits schriftlich bestätigt wurden.
2.4 Die Auftragsbestätigung, die für die Wirksamkeit des Vertrages nicht zwingend notwendig ist, wenn
der Auftrag bereits durch Unterzeichnung des Angebotes oder auf anderem Wege schriftlich (auch per
E-Mail) erteilt wurde, beruht auf der Grundlage des Angebotes bzw. der Bestellung.
Nachfolgende Änderungen sind möglich, jedoch auf Basis neuer Preisermittlungen.
Erfolgt binnen 3 Werktagen, ab Auftragserteilung, kein Widerspruch bzw. keine Änderung, so gilt der
Auftrag in der bestätigten Form als verbindlich bestellt. Ein etwaiger Widerspruch bezieht sich nicht auf
den Vertragsabschluss, sondern lediglich auf den Inhalt (Feinaufmaß, Stückzahlen, Ausführung etc.) der
Auftragsbestätigung.
2.5 Wird die Ware auf elektronischem Wege bestellt, werden wir den Zugang der Bestellung
unverzüglich bestätigen. Dies stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die
Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
2.6 Alle Fenster- und Türen-Elemente werden von uns auftragsgemäß und nach Maß gefertigt, eine
Rücknahme oder ein Umtausch ist deshalb ausgeschlossen.
3. Leistungsumfang
3.1 Die geschuldeten Leistungen sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach dem bei
Vertragsschluss geltenden Stand der Technik zu erbringen.
Die Parteien vereinbaren die für Produkte oder Leistungen gleicher Art übliche Beschaffenheit.
Sollten sich aus dem Ort oder der Art der konkreten Verwendung besondere Anforderungen an die
Leistung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer
hierüber vor der Ausführung des Auftrages unaufgefordert schriftlich unterrichten.
3.2 Lieferungen und Montage sind Sonderleistungen, welche gesondert vergütet werden müssen.
Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie schriftlich im Angebot erfasst und ausgewiesen werden.
4. Lieferung, Montage und Abnahme
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Auf Verlangen und Kosten des AG wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Liefertermine sind unverbindliche Angaben und
begründen kein Fixgeschäft, außer bei ausdrücklicher Bezeichnung als solches.
Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer und unter der Voraussetzung, dass alle technischen Fragen geklärt sind, insbesondere die
Beibringung von Unterlagen und Spezifikationen durch den Käufer rechtzeitig erfolgt ist.
Sie können sich je nach innerbetrieblicher Auftragslage kürzer oder länger auswirken. Hierbei hat der
AG keine rechtliche Handhabe. (siehe auch 8.1 ff.)
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher, von uns nicht zu
vertretender Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, etc.), verlängert sich die Lieferfrist um die
Dauer der bedingenden Ereignisse. Dies gilt auch, wenn diese Umstände beim Vorlieferanten eintreten.
Liefertermine können sich durch nachträgliche Änderungswünsche auf einen späteren Termin
verschieben, Lieferverzug ist hierdurch nicht begründet. Teillieferungen sind zulässig.
4.2 Kommt der AG in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten oder verzögert
sich unsere Lieferung aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, etwaige
Mehraufwendungen/Schadensersatzansprüche (z.B. Lagerkosten bei der Spedition, erhöhte Fahrtkosten
etc.) ersetzt zu verlangen.
4.3 Der AG hat uns/unseren Monteuren zum ungehinderten Zugang zum Montage- und Lieferort zu
gewähren.
4.4 Der AG ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Beendigung der Montage angezeigt wird,
spätestens jedoch mit Erhalt der Rechnung. Teilleistungen sind auf Verlangen ebenfalls abzunehmen.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht spätestens zwei Wochen nach Anzeige des Montageendes
bzw. der Rechnungszustellung abgelehnt wurde. Die Frist beginnt spätestens mit Zugang der Rechnung.
Der AG kann die Abnahme nicht verweigern, wenn kein wesentlicher Mangel vorliegt.
5. Mängelrechte und Gewährleistung
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferten und/oder montierten Materialien
unverzüglich auf Mängel, eingebaute Gläser auf Beschädigungen zu untersuchen und ggf. schriftlich
mitzuteilen.
5.2 Vom Unternehmer sind offensichtliche Mängel sofort, jedoch spätestens innerhalb 7 Kalendertagen
schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.3 VERBRAUCHER müssen uns innerhalb von einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der
vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der
Unterrichtung bei uns. Die Beweislast für den Zeitpunkt des Mangels trifft den VERBRAUCHER.
5.4 Ein von uns zu vertretender Mangel wird nach unserer Wahl entweder durch Reparatur oder Ersatz
der fehlerhaften Ware beseitigt. Der AG hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Handelt es sich um ein reines Liefergeschäft, wird das mangelbehaftete Element bei Ersatz lediglich an
den Kunden ausgeliefert.
5.5 Die Gewährleistungsfrist für Fenster und Haustüren beträgt 5 Jahre, für Rollläden, Jalousien und
elektrische Bauteile 2 Jahre nach VOB.5.6 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware
grundsätzlich nur die vertraglich vereinbarte Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen, Werbung oder Muster stellen daneben keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsgarantien dar.
Die Gewährleistung entfällt bei allen Elementen, deren Größe außerhalb der vom Systemgeber
festgelegten Maßgrenzen liegen. Diese sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
5.7 Sollten während der Gewährleistungszeit Beschläge oder Gläser beschädigt werden, können diese
nur gegen ein entsprechendes Entgelt ausgewechselt werden.
Klappergeräusche bei innenliegenden Sprossen erkennen wir als Reklamationsgrund generell nicht an.
Einstellarbeiten sind nach Lieferung bzw. Abnahme kostenpflichtig.
5.8 Für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche hat der Besteller eine regelmäßige, mindestens
jedoch jährliche Wartung und Pflege durch einen Fachkundigen durchzuführen und zu dokumentieren.
5.9 Bei eventuell auftretenden Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Gelder vom
Rechnungsbetrag einzubehalten. In auftretenden Fällen behalten wir uns vor, Rechtsschritte einzuleiten
und für die fragliche Zeit anfallende Zinsen zu berechnen.
6. Haftungsbeschränkungen
6.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der
Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.
6.2 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die durch die (Weiter-) Verwendung der Ware
(z.B. Montage oder falsche Inbetriebnahme) und für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder
unsachgemäßer Verwendung oder fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung entstanden sind.
Auf im Montagebereich vorhandene Elektroinstallationen etc. muss der AN vor Beginn der Arbeiten
hingewiesen werden. Für Beschädigungen übernehmen wir andernfalls keine Haftung.
Ebensowenig haften wir für eventuell notwendige Verputzarbeiten bzw. Mauerwerksbeschädigungen.
6.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgeschriebenen
Unterlagen und Angaben (Zeichnung, Muster o.dgl.) ergeben.
6.4 Schadensersatzansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
Bei Verträgen mit VERBRAUCHERN bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises unser Eigentum.
Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen,
auch aus früheren oder künftigen Lieferungen, die uns gegen den AG zustehen, unser Eigentum.
7.2 Wird Vorbehaltsware vom AG als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten,
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab.
7.3 Der Unternehmer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsbereich, solange er nicht im
Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung oder
Verarbeitung schon jetzt mit allen Nebenrechten, z.B. auf Einräumung einer Sicherungshypothek,
sicherheitshalber in Höhe unserer Lieferungsforderungen an uns ab. Steht dem AG gegen den
Drittschuldner eine Gesamtforderung zu, gilt diese als abgetreten, wobei wir auf Verlangen des AG den
überschießenden Teilbetrag, der über den Wert unserer Lieferung hinausgeht, freigeben werden, unter
gleichzeitiger Bestimmung des Ranges der hierdurch entstehenden Teilforderungen.
Wir nehmen die Abtretung an. Einer gesonderten Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf es nicht.
7.4 Der Auftraggeber ist bis auf Weiteres berechtigt, die auf uns übergangenen Forderungen gegen den
Drittschuldner einzuziehen. Auf Verlangen sind uns die Drittschuldner zu benennen. Wir sind jederzeit
berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen.
8. Zahlung und Verzug
8.1 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu
leisten. Wir sind berechtigt An- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Nicht fristgerechte Zahlungen
können zu Verzögerungen in der Auftragsbearbeitung führen, hierfür haftet allein der Auftraggeber.
Der Abzug von Skonto ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erlaubt. Teilleistungen können
abgerechnet werden, wenn sich die Fertigstellung aus vom AG zu vertretenen Gründen um mehr als 20
Kalendertage verzögert.
8.2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im
Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftragnehmer das Recht, weitere Auftragsbearbeitungen und
Lieferungen sofort einzustellen. Lieferverzug tritt hierdurch nicht ein. Dem Auftraggeber stehen
diesbezüglich keine Schadensersatzansprüche zu.
Während des Verzugs hat der VERBRAUCHER die Geldschuld mit 5 %, der Unternehmer mit 9 % über
dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 5,00 EUR (inkl. MwSt.) fällig.
8.3 Gegenansprüche, die von uns nicht anerkannt sind, kann der AG nicht aufrechnen, es sei denn,
dass über die Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des Auftraggebers entschieden worden ist.
Etwaige Hilfestellungen des AG im Zusammenhang mit der Montage berechtigen -unabhängig vom
Umfang- nicht zur Kürzung der Rechnung, es sei denn es liegt eine schriftliche Vereinbarung vor.
8.4 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer ggf. vom
Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche
Abgaben trägt der Käufer. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind
Paletten bzw. Gestelle.
8.5 Technisch- und/oder zeitaufwendige Angebotserstellungen, die nicht zur Ausführung kommen,
können kostenpflichtig sein.
8.6 Für bereits erteilte Rechnungen, die auf Wunsch des Auftraggebers abgeändert werden, wird eine
Aufwandsentschädigung von 15,00 EUR (inkl. MwSt.) fällig.
8.7 Wir behalten uns vor, zusätzliche Leistungen die bei Montage hinzukommen und vorher nicht
absehbar waren, nachträglich in Rechnung zu stellen. Dies gilt unter anderem für Material, zusätzliche
An- und Abfahrten, evtl. benötigten Kran oder änliches zum Abladen der Ware, sowie nicht vorhersehbare
zusätzliche Montagezeit und Material.
9. Zusätzliche Hinweise zu Liefergeschäften
9.1 Die Lieferung erfolgt ausschließlich nach unseren aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen.
9.2 Die Lieferung ist vom Auftraggeber sofort auf Vollständigkeit zu prüfen, festgestellte Mängel sind auf
dem Lieferschein unverzüglich zu vermerken.
9.3 In aller Regel werden die Elemente auf Transportgestellen angeliefert, die bis zur nächsten
Belieferung beim Auftraggeber verbleiben können. Diese Gestelle sind sorgfältig zu behandeln, im
Beschädigungsfall oder bei Verlust haftet der Auftraggeber mit einem Betrag von 400,00 EUR (zzgl.
MwSt.) je Gestell.
9.4 Telefonisch bestelltes Montagematerial kann innerhalb von 14 Tagen zurückgegeben werden, wenn
es unversehrt und originalverpackt ist und es sich nicht um besondere, explizit beim Vorlieferanten
bestellte Ware handelt. Auf das besondere Widerrufsrecht bei telefonischen oder elektronischen
Aufträgen weisen wir hin.
10. Gefahrenübergang
10.1Sofern nichts anderes vereinbart, geht die Gefahr mit Verlassen des Werkes bzw. Übergabe der
Elemente an den Spediteur (o.ä.) oder Absenden der Lieferung (Material) an den Käufer über. Bei
Anlieferung durch uns, gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der
Auslieferungsstelle zur Verfügung gestellt wird. Das Abladen ist vom Kunden zu besorgen, erforderliche
Abladevorrichtungen od. Arbeitskräfte von ihm zur Verfügung zu stellen.
Muss die Ware aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung oder auf Wunsch eingelagert
werden, geschieht dies auf Gefahr des Kunden.
10.2 Ist der Besteller VERBRAUCHER, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den
Besteller über.
10.3 Beginnend mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Elemente, berechnen wir Lagerkosten
pauschal mit 20,00 EUR/Gestell zzgl. MwSt. pro Kalendertag.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es wird ausschließlich deutsches Recht vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichtsbarkeiten des Landgerichtsbezirks
Kempten. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
12. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen
worden.
Sollten einzelne Bestimmungen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages einschließlich dieser
AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die gesetzlichen
Vorschriften.
Stand: Dezember 2024